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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB / Zusammenfassung

Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
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Überblick

Der deutsche Gesetzgeber folgt dem Konzept einer prinzipienorientierten Regulierung auch bei der Bestimmung der Rechnungslegung. Somit werden Prinzipien ins Gesetzbuch geschrieben, mit denen letztlich alle relevanten Sachverhalte umfasst sind. Um dies formal sicherzustellen, bedient sich der Gesetzgeber des Kunstgriffs, in den Vorschriften die Beachtung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) (GoB) zu fordern, die aber letztlich unbestimmt sind und deduktiv über die Auslegung der Prinzipien entwickelt werden müssen. Die Rechtsprechung ist nach h. M. als gesicherte Auslegung anzusehen. Allerdings wird aktuell wieder diskutiert, ob Finanzgerichte handelsrechtliche Rechnungslegung eigentlich nur beschränkt für das Steuerrecht auslegen dürfen. Die Betrachtung von Normen weiterer Akteure, etwa des DRSC oder des IDW sowie Auslegungen in Kommentaren wird bereits unbestimmter. Gleichwohl kann nur mit dem steten Ringen um die treffende Abbildung die komplexe Realität sich in den Jahresabschlüssen und Lageberichten widerspiegeln. Hier erweist sich nach dem HGB als besonders herausfordernd, dass es keine übergeordnete Generalnorm gibt, die stets zu beachten ist und damit quasi als Leuchtturm für die Auslegung fungieren könnte. Vielmehr gehen die Spezialnormen der Generalnorm in der deutschen Auslegung vor. Gerade wo wenig Rechtsprechung vorliegt, wie etwa im Bereich der Konzernbilanzierung, ist daher auch Jahrzehnte nach der Einführung von Gesetzesnormen vieles ungeklärt, und es finden sich verschiedene Auslegungsvorschläge.

Zur Systematisierung werden die GoB unterteilt in Dokumentationsgrundsätze, Rahmengrundsätze, Abgrenzungsgrundsätze, Kapitalerhaltungsgrundsätze und Systemgrundsätze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 238 HGB, § 239 HGB, §...

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