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Grunderwerbsteuer: Berücksichtigung der Erhaltungsrücklage

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage zu mindern.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 3 WEG

3 Das Problem

K kauft 4 Teileigentumsrechte und 9 Stellplätze. In dem Kaufvertrag heißt es, der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Erhaltungsrücklage usw.) gehe bei Besitzübergang auf den Käufer über. Der Kaufpreis beträgt 40.000 EUR. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises auf 2.600 EUR fest. Gegen diese Festsetzung geht K vor. Er meint, die Bemessungsgrundlage sei um die Erhaltungsrücklage von insgesamt 14.815,19 EUR zu mindern. Bei entsprechender Aufschlüsselung des um die Erhaltungsrücklage geminderten Kaufpreises auf die 13 Objekte lägen die Einzelkaufpreise unter der Wertgrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG von 2.500 EUR. Der Einspruch bleibt erfolglos. Nun klagt K. Die Beteiligung eines Wohnungseigentümers an der Erhaltungsrücklage sei ein bilanzierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Als Geldforderung, die auf den Erwerber übergehe, müsse sie daher aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ausgeschieden werden.

4 Die Entscheidung

Der BFH sieht das anders! Beim Erwerb von Teileigentum sei der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage zu mindern. Die anteilige Erhaltungsrücklage sei Teil des Gemeinschaftsvermögens und damit kein Vermögen des Wohnungseigentümers. Anders als das Zubehör eines Grundstücks i. S. d. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Nr. 1 BGB, welches nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, könne die (anteilige) Erhaltungsrücklage daher beim Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft nicht auf den Erwerber übergehen. Auch wenn die Vertrags...

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