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Gründungszuschuss / 1 Voraussetzungen

Kai Nehring
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Die Förderung einer Existenzgründung durch einen Gründungszuschuss erfolgt auf der Grundlage einer Beratung durch die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Ausgangspunkt ist ein Profiling und eine daraus abgeleitete Handlungsstrategie zu Beendigung der Arbeitslosigkeit.[1]

Bei der Förderentscheidung hat die Agentur für Arbeit zu beachten, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung grundsätzlich Vorrang vor der Zahlung eines Gründungszuschusses hat. D. h. vor einer Leistungsbewilligung ist zunächst zu prüfen, ob in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können bzw. ob eine Integration in den Arbeitsmarkt auf anderen Wegen/mit anderen Instrumenten erfolgversprechender ist. Diese Vorrangprüfung darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte dadurch grundsätzlich von der Gründungsförderung ausgeschlossen werden.

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung. Eine Förderung ist damit u. a. von der Förderstrategie der jeweiligen Agentur für Arbeit sowie davon abhängig, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob die Förderung zur sozialen Sicherung für die Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist deshalb in Fällen einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Tätigkeit – in vereinfachter Form – zu prüfen, ob nicht eine ausreichende Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers besteht.

[1] § 37 SGB III.

1.1 Beendigung der Arbeitslosigkeit

Durch einen Gründungszuschuss können Personen gefördert werden, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, d. h. mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Selbstständig in diesem...

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