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Großbritannien: England und Wales / 2. Erbrecht der Abkömmlinge und Verwandten

Dr. iur. Felix Odersky
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Rz. 48

Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, schließen diese alle weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so fällt damit der gesamte Nachlass den Abkömmlingen zur freien Verfügung an. Neben dem längerlebenden Ehegatten erhalten die Abkömmlinge nur die Hälfte des residuary estate.

 

Rz. 49

Verstarb der Erblasser vor dem 1.10.2014, steht den Abkömmlingen noch das Anwartschaftsrecht (remainder) an der anderen Hälfte des Restnachlasses, die mit dem life interest des Ehegatten belastet ist, zu. Dieser remainder ist vererblich, fällt also an die Erben des Abkömmlings, wenn er vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt.

 

Rz. 50

Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben oder fällt es als Erbe weg, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen). Erbberechtigt sind sowohl leibliche (eheliche und nichteheliche) sowie adoptierte Kinder; Kinder infolge einer Samenspendertherapie gelten als Kinder der Mutter und ihres Ehemannes.[57]

 

Rz. 51

Die Verwandten erben in folgender Rangfolge, so dass alle nachrangigen Personengruppen ausgeschlossen sind, wenn in einer vorrangigen zumindest noch ein Erbe vorhanden ist:[58]

▪ die Eltern;
▪ die vollbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge;
▪ die halbbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge;
▪ die Großeltern;
▪ die vollbürtigen Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge;
▪ die halbbürtigen Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge.
 

Rz. 52

Mehrere Personen in einer Personengruppe erben zu gleichen Teilen, wobei die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Geschwisters gemäß dem Prinzip der Erbfolge nach Stämmen an dessen Stelle treten. Sind solche Verwandten nicht vorhanden, ist der Nachlass ohne gesetzlichen Erben (bona vacantia) und fällt an die Krone.[...

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