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GmbH 2 Go (Teil 33): Die Immobilien-GmbH (Teil 2) (GmbHS ... / 4. Unterjähriger Verkauf des letzten Grundstücks

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Das Ausschließlichkeitsgebot verlangt in zeitlicher Hinsicht, dass die begünstigte Tätigkeit während des gesamten Erhebungszeitraums vorliegen muss. Der BFH nimmt es hierbei genau und versagt bei einer Veräußerung des letzten Grundstücks "zu Beginn des 31.12." als letztem Tag des Erhebungszeitraum die erweiterte GewSt-Kürzung.[10] Dies ist besonders bitter, da damit

  • nicht nur die im laufenden Jahr erzielten Mieteinnahmen der GewSt unterliegen,
  • sondern auch der gesamte Veräußerungsgewinn selbst.

Beachten Sie: Ist der für das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück relevante Übergang von Gefahr, Nutzen, und Lasten hingegen für den 31.12., 23:59 Uhr vereinbart, ist dies hingegen gemäß der "Mitternachts-Rechtsprechung" des BFH unschädlich.[11]

Demgemäß ist auf eine genaue Regelung des Veräußerungszeitpunkts zu achten.

Beraterhinweis Ist aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen eine unterjährige Veräußerung des einzigen Grundstücks zwingend, wäre zu überlegen, vorzeitig ein Ersatzobjekt zu erwerben, um einen grundbesitzlosen Zeitraum zu vermeiden. Denkbar wäre etwa, dass die Immobilien-GmbH noch eine kleine Wohnung vor Verkauf des großen Objekts erwirbt.

[10] BFH v. 17.10.2024 – III R 1/23, BStBl. II 2025, 158 = GmbH-StB 2025, 40 (Schimmele).
[11] BFH v. 11.8.2004 – I R 89/03, BStBl. II 2004, 1080 = GmbH-StB 2005, 7 (Görden).

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