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Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese sind am 1.5.2010 an die Stelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 getreten. Beide Verordnungen sind noch in einigen Einzelfällen gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich. Zusätzlich ist der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz" zu beachten. Nach diesen Regelungen wird bestimmt, welchen Rechtsvorschriften eine mehrfach beschäftigte Person unterliegt.

Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und 987/2009 uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vo...

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