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Gewerberaummietverhältnis: Grundlagen und Besonderheiten ... / 2.5 Form des Gewerberaummietvertrags

Thomas Schlüter
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2.5.1 Grundsatz der Formfreiheit

Gewerberaummietverträge können – wie auch Mietverträge über Wohnraum – grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, d. h.

  • mündlich,
  • schriftlich,
  • per E-Mail, per SMS, WhatsApp etc.,
  • per Fax oder
  • stillschweigend durch sog. schlüssiges Verhalten (konkludentes Handeln).

2.5.2 Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB

Laufzeit länger als ein Jahr

Soll aber ein Gewerberaummietvertrag mit längerer Laufzeit als einem Jahr abgeschlossen werden, ist das Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu beachten. Diese Vorschrift findet sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverträge Anwendung.[1]

§ 550 BGB will in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen kann. Darüber hinaus dient § 550 BGB dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen.[2]

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.[3] Die Kündigung ist dann jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.[4]

 
Praxis-Beispiel

Kündigung eines nur mündlich auf 5 Jahre abgeschlossenen Vertrags

Ein Gewerberaummietvertrag über ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Laufzeit von 5 Jahren wurde nur mündlich abgeschlossen. Der Vertragsbeginn war der 1. Januar 2019. Wegen der fehlenden Schriftform könnte der Mieter den Vertrag bereits zum Ablauf des 1. Jahres nach Überlassung des Wohnraums, d. h. zum 31.12.2019 kündigen. Bei Gewerberaummietverträgen ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des ...

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