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Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steue ... / 1 Grundsachverhalte zu geringwertigen Wirtschaftsgütern

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 1

Bei der Fragestellung, inwieweit Vermögensgegenstände im Jahresabschluss anzusetzen, zu bewerten und auszuweisen sind, bieten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch § 243 Abs. 1 HGB eine Leitlinie. So ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses trotz des in § 246 Abs. 1 HGB grundsätzlich geltenden Vollständigkeitsgebots (was den Ansatz aller Vermögensgegenstände verlangt) unter anderem auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit und der damit eng verbundene Grundsatz der Wesentlichkeit zu berücksichtigen.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, darf der Aufwand für die Informationsbereitstellung des Jahresabschlusses den damit verbundenen Informationsnutzen für die Adressaten nicht übersteigen. Die Aufstellung hat demnach unter einer Verhältnismäßigkeitsprüfung von Kosten und Nutzen zu erfolgen. Verbunden ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eng mit dem der Wesentlichkeit. Auf die Darstellung von Informationen darf aus wirtschaftlichen Gründen nicht verzichtet werden, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind. Der Jahresabschluss beinhaltet daher nur wesentliche Tatbestände. Als wesentlich wird ein Tatbestand definiert, wenn dieser von Relevanz ist, also die Entscheidungen des Adressaten beeinflussen könnte. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit ist bei der Aufstellung qualitativ zu bewerten, ob und inwieweit andere Grundsätze und Rechnungslegungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Obwohl der Grundsatz der Wesentlichkeit nicht gesetzlich normiert ist, ergibt sich dieser als Teil der GoB und gilt damit für Ansatz, Bewertung und Ausweis gleichermaßen. Ein Beispiel für die Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und dem der Wesentlichkeit ist der Anwendungsbereich der sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (kurz GWG), ...

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