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Genussrechte in der Rechnungslegung / 4.1.3 Gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 73

Grundlagen

Sofern es sich bei der Zuführung von Genussrechtskapital um eine Überlassung von Fremdkapital handelt (obligationsähnliches Genussrechtskapital),[1] sind gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG.[2] Dies ist unabhängig davon, ob das als Fremdkapital überlassene Genussrechtskapital in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen wird oder nicht.[3] Allerdings ist ergänzend zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG erfüllt sind.[4] Gemäß dieser Vorschrift mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, nicht deren Einkommen.[5] Sofern also die beiden Kriterien "Beteiligung am Gewinn" und "Beteiligung am Liquidationserlös" kumulativ erfüllt sind, liegt beteiligungsähnliches Genussrechtskapital vor.[6] In diesem Fall stellen die gezahlten Vergütungen auf das Genussrechtskapital keine Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG dar. Um gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital als Betriebsausgaben geltend machen zu können, ist es daher erforderlich, bei der Ausgestaltung der Genussrechte darauf zu achten, dass eines der beiden Kriterien nicht Bestandteil der Genussrechtsbedingungen ist. Hierbei wird üblicherweise von einer Beteiligung am Liquidationserlös abgesehen,[7] da der Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung für den Genussrechtsinhaber zumeist uninteressant ist.

 

Rz. 74

Ob sich § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG nur auf von Kapitalgesellschaften ausgegebene Genussrechte oder auch auf ausgegebene Genussrechte sonstiger Körperschaften bezieht, gilt als umstritten. Während sich die Vorschrift des § 8 Ab...

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