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Gemeinschaftsordnung / 3.9 Verwaltungsbeirat

Alexander C. Blankenstein
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3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder

Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Gemeinschaften fanden und finden sich nicht immer 3 Freiwillige aus dem Kreis der Wohnungseigentümer, obwohl durchaus Bedarf an der Wahl eines Verwaltungsbeirats besteht. Die Gemeinschaftsordnung sollte jedenfalls eine flexible Anzahl von Beiratsmitgliedern regeln.

 
  "Die Wohnungseigentümer können die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss festlegen."

3.9.2 Nichteigentümer als Mitglied des Verwaltungsbeirats

Die gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht als Mitglieder des Verwaltungsbeirats zwingend Wohnungseigentümer vor. Die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungsbeirat führt zur Beschlussnichtigkeit. Keine Seltenheit ist es in diesem Zusammenhang, dass insbesondere etwas ältere Wohnungseigentümer ihre Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen. Sie leben zwar noch in der Wohnung, sind aber nicht mehr deren Eigentümer. Sind diese Wohnungseigentümer bestellte Mitglieder des Verwaltungsbeirats, haben sie mit Verlust ihrer Eigentümerstellung kein Teilnahmerecht mehr an den Wohnungseigentümerversammlungen, was allerdings umstritten ist. Des Weiteren muss es auch möglich sein, solche ehemaligen Wohnungseigentümer, die die Geschicke der Gemeinschaft bereits seit langen Jahren kennen, überhaupt in den Verwaltungsbeirat wählen zu können. Im Übrigen aber sollten außenstehende Dritte nur dann zum Verwaltungsbeirat bestellt werden können, wenn sie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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