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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Grundstückserklärungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Soll das gemeinschaftliche Eigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, kann sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – vertreten durch den Verwalter – für die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer erklären.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 9b Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Für die Eigentümer des Nachbargrundstücks soll eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. Nach dieser sollen sie berechtigt sein, über den Innenhof des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks einen Kamin zu führen bzw. zu installieren. Für das in Wohnungseigentum aufgeteilte Grundstück beantragt und bewilligt der Verwalter die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit. Das AG meint, die Wohnungseigentümer als Miteigentümer müssten den Antrag stellen. Eine Bewilligung durch den Verwalter genüge nicht, da es an einer entsprechenden Vereinbarung fehle.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das OLG anders! Der Verwalter sei als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund seiner unbeschränkten Vertretungsmacht berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen und die Eintragung zu bewilligen. Der Verwalter vertrete die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern aktiv und passiv. Seine Vertretungsmacht sei grundsätzlich unbeschränkt. Sie umfasse sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung. Lediglich für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen benötige der Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WEG im Außenverhältnis den Beschluss der Wohnungseigentümer. So ein Geschäft liege nicht vor. Denn unter den Begriff des Grundstückskaufvertrags würden zwar sämtliche entgeltliche Verpflichtungsgeschäfte fallen, aufgrund derer ein Grundstück, ein Miteigentumsanteil am Grundstück, eine Teilfläche an einem Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum selbst oder grun...

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