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Gebührenstreitwert: Unterlassung einer Versammlung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Gebührenstreitwert eines Verfahrens auf Unterlassung einer Einberufung ist mit einem Viertel des Streitwerts für die Beschlussklagen festzusetzen.

2 Normenkette

§ 48 GKG; § 3 ZPO

3 Das Problem

Ohne hierzu ermächtigt zu sein, beruft Wohnungseigentümer B eine Versammlung ein. Die Tagesordnung sieht einen Beschluss zur Abberufung des Verwalters, die Kündigung des Verwaltervertrags und die Bestellung eines neuen Verwalters nebst Abschluss eines Verwaltervertrags vor. Auf Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K untersagt das AG dem B dieses Tun. Das AG setzt den Gebührenstreitwert auf 3.168 EUR fest. Dies entspricht der Vergütung des Verwalters bezogen auf die restliche Laufzeit des Verwaltervertrags von 2 Jahren. Ein Abschlag aufgrund des Umstands, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handele, sei nicht vorzunehmen, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen werde. Dagegen wendet sich B.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Da Streitgegenstand der Unterlassung der Einberufung der Versammlung nicht die letztlich begehrten Beschlussfassungen selbst, sondern lediglich die Frage sei, ob die Einberufung der Versammlung mit den begehrten Tagesordnungspunkten rechtmäßig sei, sei der Streitwert eines Verfahrens zur Unterlassung der Einberufung nicht mit dem vollen Interesse an den begehrten Beschlussfassungen gleichzusetzen. Vor der WEG-Reform sei in der Rechtsprechung und Literatur – bezogen auf eine Klage auf Verpflichtung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung – vertreten worden, der Streitwert für ein Einberufungsverlangen sei mit 25 % des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.1.2016, 2-13 T 152/15, ZWE 2016 S. 292). Hieran sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, da...

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