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Gebührenstreitwert: Künftige Vorschüsse? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das LG meint, der Wert sei mit dem 12-fachen des geforderten monatlichen Vorschusses von 236,73 EUR zu bemessen. Die Frage, mit welchem Wert ein Antrag auf Zahlung künftig fälliger Vorschüsse zu bemessen sei, werde allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht solle sich der Wert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO richten, wenn der zugrunde liegende Wirtschaftsplan – wie hier – eine Klausel der Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan enthalte (Hinweis unter anderem auf LG Karlsruhe, Beschluss v. 8.7.2022, 11 T 42/22). Nach der Gegenauffassung bemesse sich der Streitwert für Anträge auf Zahlung künftigen Hausgelds selbst dann, wenn der Wirtschaftsplan und die Anträge eine Fortgeltungsklausel enthalten würden, nach § 3 ZPO, da anzunehmen sei, dass die Vorschüsse jährlich neu berechnet werden (Hinweis unter anderem auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.5.2023, 2-13 T 25/23, WuM 2023, 433). Dieser Sichtweise sei zu folgen. Soweit § 9 Satz 1 ZPO bestimme, dass der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nach dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet werde, sei diese Vorschrift nur auf solche Rechte anzuwenden, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer seien. Ansprüche auf Zahlung von Vorschüssen stellten kein solches Recht dar. Der Wirtschaftsplan, der Grundlage für die Beschlussfassung über Vorschüsse sei, müsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jährlich aufgestellt werden, sodass typischerweise auch jährlich über Vorschüsse entschieden werde. Der hiesige Fall bilde keine Ausnahme. Tatsächlich habe zwischen der Beschlussfassung über die Vorschüsse für das Jahr 2022 – am 1.12.2021 – und der Beschlussfassung über die Vorsch...

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