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Gebührenstreitwert: Klage auf Zustimmung zur Änderung der Gemeinschaftsordnung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsordnung dahingehend, ein Teil- in ein Wohnungseigentum umzuwidmen, bestimmt sich nach dem Angreiferinteresse und berechnet sich nach § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung.

2 Normenkette

§ 48 Abs. 1 GKG; § 9 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verklagt die anderen 65 Wohnungseigentümer, die Gemeinschaftsordnung zu ändern. Das Teileigentum des K soll in ein Wohnungseigentum umgewidmet werden. Fraglich ist, nach welchen Bestimmungen der Gebührenstreitwert zu bestimmen ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach dem Angreiferinteresse. Dieses betrage nach § 9 Satz 1 ZPO den 3,5-fachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung (Hinweis auf LG Braunschweig, Urteil v. 22.11.2016, 6 S 11/16). Die monatlichen Netto-Mieteinnahmen für die ca. 200 m2 großen Räumlichkeiten seien bei einer Wohnnutzung anhand des Mietspiegels gem. § 3 ZPO auf 2.000 EUR zu schätzen. Der Streitwert betrage demnach 12 x 2.000 EUR x 3,5 = 84.000 EUR. Diese Summe sei nicht mit dem Faktor 65 zu multiplizieren. Wenn trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entstehe, greife ein Additionsverbot. Durch die subjektive Klagehäufung entstehe keine wirtschaftliche Werthäufung.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall klagt ein Wohnungseigentümer, wohl gestützt auf § 10 Abs. 2 WEG, seine Räumlichkeiten, die als Teileigentum gewidmet sind und also nicht bewohnt werden dürfen, in ein Wohnungseigentum umzuwidmen. Eine solche Klage ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG in aller Regel nicht vorliegen werden! Die Entscheidung rankt sich aber nicht um dieses Problem,...

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