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Gebrauchtes Wohnungs- oder Teileigentum erwerben / 5.2 Notar- und Grundbuchgebühren

Alexander C. Blankenstein
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Die Notar- und Grundbuchgebühren richten sich nach den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, beim Erwerb einer Sondereigentumseinheit also nach deren Kaufpreis. Für die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Sondereigentumseinheit erhält der Notar 2 Gebühren, für die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch fällt eine Gerichtsgebühr an. Die Gebührentatbestände sind im Kostenverzeichnis mit einer Nummer versehen (KV-Nr.), die auch die Gebührenhöhe festlegt. In Kombination mit dem Geschäftswert ergibt sich sodann der entsprechende Betrag. Für Grundbuchsachen maßgeblich ist insoweit Tabelle B des Gebührenverzeichnisses.

 
Praxis-Beispiel

Wohnungskauf mit Grundschuldbestellung

Die Kaufvertragsparteien einigen sich auf einen Kaufpreis von 200.000 EUR. Die Finanzierung soll durch Grundschuld zugunsten der Bank des Käufers in Höhe von 150.000 EUR und 50.000 EUR Eigenkapital erfolgen. Die Abwicklung erfolgt über Notaranderkonto.

Folgende Gebühren entstehen

 
Notargebühren Gebühr Geschäftswert Betrag (EUR)
Beurkundung des Kaufvertrags 2,0 200.000 870,00
Beurkundung der Grundschuld 1,0 150.000 354,00
Vollzug des Kaufs 0,5 200.000 217,50
Notaranderkonto 0,5 200.000 217,50
Betreuungsgebühr 0,5 200.000 217,50
Unterschriftsbeglaubigung 0,5 200.000 217,50
Dokumentenpauschale   96 Seiten 14,40
Auslagenpauschale Post, Telekommunikation     20,00
Auslagenpauschale Grundbucheinsicht     8,00
Zwischensumme (netto)     2.236,40
19 % Umsatzsteuer     405,92
Notargebühren gesamt     2.542,32
       
Gerichtsgebühren/Grundbucheintragung      
Eintragung der Grundschuld 1,0 150.000 354,00
Eintragung des Eigentümerwechsels 1,0 200.000 435,00
Gerichtsgebühren gesamt     789,00
       
Gesamtkosten     3.331,32

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