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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Café

Alexander C. Blankenstein
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Die vereinbarte Zweckbestimmung eines "Cafés" (in München-Schwabing/Maxvorstadt) muss nicht nur im Sinne eines Tages-Café-Betriebs verstanden werden.[1] Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Café" in einer Teilungserklärung von 1985 definiert trotz eines möglichen zwischenzeitlichen Begriffswandels den "Angebotsschwerpunkt Kaffee und Kuchen" sowie Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr.[2]

Bierausschank

Bei vereinbarter Zweckbestimmung "Café mit Ziergarten" kann kein Bierpavillon betrieben werden.[3]

Bistro ausgestattet mit Spielgeräten

Ist nach der vereinbarten Zweckbestimmung der "Betrieb eines Cafés" vorgesehen, ist ein mit Spielgeräten ausgestattetes Bistro nicht zulässig.[4]

Restaurant

  • Ein Teileigentum, in dessen Räumen nach der Gemeinschaftsordnung ein "Café/Konditorei" auch ohne Einschränkungen zeitlicher oder sachlicher Natur betrieben werden darf, widerspricht der Nutzung als griechisches Spezialitätenrestaurant.[5]
  • Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Kur-Café, im Untergeschoss als Weinstube" ist der Betrieb eines "Speiselokals und eines Pilslokals mit Musikunterhaltung" nicht vereinbar.[6]

Versammlungsstätte

Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Café mit Schnellimbiss" ist es nicht vereinbar, in den Räumen über 21 Uhr hinaus die Versammlungsstätte eines ausländischen Kulturvereins mit Getränkeausschank und Speisenzubereitung zu betreiben.[7]

[1] LG München I, Urteil v. 30.4.2009, 36 S 12913/08.
[2] OLG Hamburg, Beschluss v. 29.7.1998, 2 Wx 20/98.
[3] AG Passau, Beschluss v. 29.11.1983, 1 UR II 117/83.
[4] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 3.6.1997, 3 W 91/97.
[5] BayObLG, Beschluss v. 22.9.2004, 2Z BR 103/04.
[6] BayObLG, Beschluss v. 28.9.2000, 2Z BR 55/00.
[7] BayObLG, Beschluss v. 15.5.2003, 2Z BR 41/03.

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