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Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum / Laden

Alexander C. Blankenstein
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Billardcafé

Ein Billardcafé ist in einer als "Laden" beschriebenen Einheit nicht zulässig.[1]

Bistro

  • Die Nutzung eines "Ladens" als "Bistro" kann im Einzelfall zulässig sein. Die von dem betriebenen Bistro ausgehenden Störungen sind nicht gravierender, als die, die nach einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise von einem Laden ausgehen; dies gilt jedenfalls bei einer Wohnanlage, die sich nicht in einem reinen Wohngebiet befindet, sondern an einer sehr belebten Straße liegt und in der bereits 2 Gaststätten betrieben werden. Auch gelegentliche "Party-Störungen" außerhalb der Öffnungszeiten ändern an der Nutzungsberechtigung nichts; solche Störungen könnten auch bei einer reinen Ladennutzung vorkommen.[2]
  • In einem Sondereigentum, das in der Teilungserklärung als "Gewerberaum, bestehend aus 2 Ladenräumen" bezeichnet ist, darf eine Weinhandlung mit Bistro/Aufwärmküche unter Beachtung der Ladenschlusszeiten betrieben werden.[3]

Eisdiele

Die vereinbarte Zweckbestimmung "Ladengeschäft" lässt den Betrieb einer Eisdiele nicht zu.[4]

(Fisch)Großhandel

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung entspricht der Nutzung mit einem (Fisch-)Großhandelsgeschäft nicht. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene Maß hinaus.[5]

Garage

Die Nutzung des in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneten Gewerberaums als Garage ist nicht zulässig. Ein "Laden" ist typischerweise ein Geschäftslokal mit bestimmten Öffnungszeiten, in dem sich in der Regel mindestens eine Person aufhält, die Kunden bedient. Gegebenenfalls kann in Einzelfällen auch ein Ladenlokal als reine Ausstellungshalle genutzt werden oder auch als Lagerraum, jedenfalls aber ist die Nutzung als Garage etwas vollkommen anderes.[6]

Gaststätte

  • Mit der Zweckbestim...

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Siehe Nutzung und Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Stichwort Laden

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