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Gaststätte, Kaufhaus und Supermarkt (Verkehrssicherung) / 2.2 Kaufhaus und Einkaufszentrum

Dr. Michael Cirullies
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2.2.1 Eingang und Bodenbelag

Der Betreiber eines Einkaufszentrums muss zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, um der Rutschgefahr vorzubeugen, die dadurch entsteht, dass Kunden wegen der Witterungsverhältnisse (Schneeregen) Nässe in den Eingangsbereich tragen.[1]

Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

"Stolperfallen"

So haftet der Geschäftsinhaber, wenn eine Kundin in einem Einkaufszentrum an einer Stelle zu Fall kommt, wo die fest verlegten und verfugten Platten einen Niveauunterschied von 1–1,5 cm aufweisen. In einem solchen Innenbereich sind an die Pflicht zur Verkehrssicherung strengere Anforderungen zu stellen als bei öffentlichen Gehwegen. Bei einem fest in Estrich verlegten und verfugten Bodenbelag rechnet der Kunde nicht mit Unebenheiten.[2]

Stürzt ein Kunde vor dem Betreten eines Lebensmittelmarkts wegen einer vor dem Eingang befindlichen Stolperkante von bis zu 3 cm, kann der Tatbestand einer unfallursächlichen schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfüllt sein. Allerdings muss sich der Geschädigte ein Eigenverschulden von 50 % anrechnen lassen. Denn eine völlige Gefahrlosigkeit eines Gehwegs kann von den Kunden bzw. Passanten nicht erwartet werden.[3]

Ein Unternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber seinen Kunden, wenn er in einem als Einkaufszentrum genutzten Gebäude die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nicht einhält. Da das Gebäude auch von den Angestellten der in dem Gebäude befindlichen Geschäfte genutzt wird, müssen die Wege entsprechend ausgestaltet sein, sodass auch der "normale" Besucher mit einer derartigen, den ...

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