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Gaststätte, Kaufhaus und Supermarkt (Verkehrssicherung) / 1 Gaststätte und Hotel

Dr. Michael Cirullies
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An der Vielzahl der Gerichtsurteile gemessen muss das Betreten und Verlassen von Gaststätten mit erheblichen Gefahren verbunden sein, denn danach stürzen die Gäste reihenweise über Schwellen, Gitterroste und Ähnliches oder rutschen auf nassen Fliesen oder Treppenstufen aus. Dabei fallen die Entscheidungen recht unterschiedlich aus: Mal hat der Gastwirt den "schwarzen Peter", mal überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten.

 
Praxis-Beispiel

Grobmaschiger Gitterrost im Eingangsbereich

So ist der Betreiber einer Gaststätte für eine gefahrlose Benutzung der Zu- und Abgänge durch die Gäste verantwortlich. Er haftet deshalb wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für den Sturz eines Gastes infolge eines grobmaschigen Gitterrostes im Eingangsbereich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Bodenhöhe zwischen Innen- und Außenbereich

Gleiches gilt, wenn im Eingangsbereich zwischen der Terrasse und dem Gaststätteninnenraum ein nicht näher gekennzeichneter Niveauunterschied von 2,3 cm vorhanden ist und ein Gast hierüber stolpert und dadurch zu Fall kommt. In diesem Bereich gelten strengere Maßstäbe als auf öffentlichen Gehwegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Glitschige Außentreppe

Ein Gastwirt ist ferner verpflichtet, den Zu- und Abgangsbereich zu seinem Restaurant für seine Gäste gefahrenfrei zu halten. Er hat folglich für die Rutschfestigkeit der Treppe zu sorgen (rutschfeste Fliesen).[3]

Restaurants

Andererseits sollen an die Verkehrssicherungspflicht für den Eingangsbereich eines Restaurants weniger strenge Anforderungen zu stellen sein als an diejenigen für Fußböden von Verbrauchermärkten. Danach genügt es, dass ein Fliesenbelag mit der vorgeschriebenen Rutschfestigkeitsklasse ausgewählt wurde, hinter der Eingangstür eine ausreichend große Schmutzfangmatte ausgelegt ist und von Zeit zu Zeit...

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