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Garagen und Stellplätze

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und enthalten, abgesehen von seltenen Fällen (z. B. Büro der Garagenaufsicht) keine Aufenthaltsräume. Unterteilt werden Garagen nach der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung in

  • offene Mittel- und Großgaragen,
  • offene Kleingaragen,
  • geschlossene Garagen,
  • oberirdische Garagen,
  • automatische Garagen.

Diese Einteilung findet sich nicht in allen Länderfassungen wieder. Die Einteilung der Kategorie erfolgt über die Nutzfläche. Demnach sind Garagen mit einer Nutzfläche

  • bis 100 m² Kleingaragen,
  • über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen,
  • über 1.000 m² Großgaragen.

Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundsätze zur Errichtung und dem Betrieb von Garagen und Stellplätzen sind in der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) geregelt. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen des Brand- oder Katastrophenschutzes, land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder Fahrzeugen, deren Batterie ausgebaut ist. Ausgenommen sind auch einzelne Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Abstellraum im Verhältnis zur Grundfläche untergeordnet ist. Basierend auf der M-GarStVO haben die einzelnen Länder eigene Garagen- und Stellplatzverordnungen erlassen.

Im Gegensatz zu anderen Sonderbauvorschriften sind diese in jedem Bundesland unterschiedlich, wobei es für Berlin und Nordrhein-Westfalen keine eigene Garagenverordnung gibt. Für Berlin sind die entsprechenden Abschnitte in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen und für NRW in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten als Kapitel oder separater Teil integriert worden:

  • Baden-Württemberg: Verordnung über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung – GaVO BW)
  • Bayern: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV BY)
  • Berlin: Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO BE)
  • Brandenburg: Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung – BbgGStV)
  • Bremen: Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Bremische Garagenverordnung – BremGarV)
  • Hamburg: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung – GarVO HH)
  • Hessen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaVO HE)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GarVO M-V)
  • Niedersachsen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung Niedersachsen – GaStplVO NI)
  • Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
  • Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO RP)
  • Saarland: Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung – GarVO SL)
  • Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO)
  • Sachsen-Anhalt: Garagenverordnung – Sachsen-Anhalt (GaVO ST)
  • Schleswig-Holstein: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung – GarVO SH)
  • Thüringen: Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Thüringer Garagenverordnung – Thür-GarVO )

1 Keine besondere Brandgefahr

Von der ursprünglichen Meinung zu Beginn der Motorisierung, dass Garagen Räume mit besonderer Brandgefahr seien ist man mittlerweile abgekommen, da die Erfahrungswerte dies nicht bestätigen konnten. Die Gefahr für Personen, die sich vorübergehend in den Garagen aufhalten, liegt am ehesten in der Verrauchung der weitreichenden Anlagen.

 
Wichtig

Überprüfung des aktuellen Standes der Landesbauordnung erforderlich

Insbesondere bei Neu- oder Umplanungen ist immer der aktuelle Stand der zugehörigen Landesbauordnung zu beachten und heranzuziehen.

2 Wesentliche Anforderungen an Garagen

2.1 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Neben der Einstufung zu welchem Typ Garage das jeweilige Bauwerk gehört, finden sich heute in einigen Ländern auch zusätzliche Definitionen wie die Einrichtung von Frauenparkplätzen, Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern (Hessen), Parkplätze für Menschen mit Behinderung oder wie in Hamburg allgemeine Anforderungen zur Sicherheit – Überschaubarkeit und Art der hellen Gestaltung.

Unterscheidung von Garagen nach Größen und Arten

  • Offene Mittel- und Großgaragen haben unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände entsprechen und mind. 2 sich gegenüberliegende Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen haben, die nicht mehr als 70 Meter voneinander entfernt sind. Bei diesen Garagenarten ist eine ständige Querlüftung v...

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