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Garage, Vermietung / 4 Die Steuerfallen

Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
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Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus. So können auch Bagger, Gabelstapler, Kräne und Planierraupen oder landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher) Fahrzeuge sein.

Die Vermietung ist umsatzsteuerfrei, wenn

  • sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Leistung, insbesondere
  • zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist.

4.1 Schwierige Unterscheidung zwischen Neben- und Hauptleistung

Als problematisch kann sich die Unterscheidung zwischen Neben- und Hauptleistung bei Hotel- und Beherbergungsbetrieben sowie bei Campingplätzen erweisen.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[1] Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bereitstellung von hoteleigenen Parkmöglichkeiten

Der Hotelier H betreibt ein Hotel mit Restaurant und Wellnessbereich. Unabhängig davon, ob die Gäste übernachteten oder nur das Restaurant oder den Wellnessbereich besuchten, standen etwa 140 Pkw-Plätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste.

Der Hotelier prüfte bei seinen Hotelgästen nicht, ob...

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