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Freibeträge für Kinder und Kindergeld (estb 2026, Heft 5 ... / 7. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG)

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Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (§ 74 Abs. 1 S. 1 EStG).

Fehlende Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes: Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht[42].

Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen Familienkasse bei Zuvielleistung: Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gem. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben. Dann können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gem. § 47 AO erloschen sein. Dies gilt jedoch dann nicht,

  • wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder
  • wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.

Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb "Erstattung" gem. §§ 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich. Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds ist unerheblich, da § 107 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X allein auf die re...

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