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FoVo 5/2015, Wie wird ein unpfändbarer Mehrbetrag auf de ... / 3 Der Praxistipp

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Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung

Die Entscheidung des Amtsgerichtes ist für den Gläubiger positiv. Die Darstellung der rechtlichen Grundlagen ist dabei sehr kurz geraten. Das AG hat richtig gesehen, dass § 850k Abs. 4 ZPO für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf § 850f Abs. 1 ZPO verweist. Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von den Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Insoweit ist dann § 850f Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

▪ der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB III und XI oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II für ihn und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
▪ besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
▪ der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Leider lässt das AG nicht erkennen, welche der Alternativen es tatsächlich prüft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die verschiedenen Alternativen miteinander vermischt werden.

Worauf der Gläubiger achten muss

Stellt der Schuldner einen Antrag nach § 850f ZPO, so muss der Gläubiger sehen, dass die zur angemessenen Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners erforderlichen Beträge bereits im Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und damit auch...

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