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FoVo 5/2015, Pfändung eines Anspruchs aus einer Direktversicherung

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Leitsatz

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG kann insolvenzfest sein.

Über den Wortlaut des § 91 Abs. 1 InsO hinaus reicht ein Rechtserwerb irgendwann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus; er muss vielmehr vor Beendigung des Verfahrens erfolgen.

BGH, 11.12.2014 – IX ZB 69/12

1 I. Der Fall

Versicherungen der betrieblichen Altersvorsorge gepfändet

Wegen einer Hauptforderung in Höhe von 80.000 EUR nebst Zinsen und Kosten erwirkte der Gläubiger am 16.8.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen die Schuldnerin. Gepfändet wurden Ansprüche der Schuldnerin auf die Versicherungssumme aus zwei mit der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherungsverträgen. Die Pfändung bezog "künftig fällig werdende Ansprüche" sowie "das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung" ein. Bei den Lebensversicherungsverträgen handelte es sich um Direktversicherungen im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG), welche der Arbeitgeber der Schuldnerin abgeschlossen hatte. Der Erlebensfall sollte am 31.1.2014 und am 30.4.2014 eintreten und sah jeweils eine Kapitalleistung der Drittschuldnerin vor.

Insolvenz und Wohlverhaltensphase

Am 23.3.2006 wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Schuldnerin am 31.3.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, bezog sie ab 9.7.2009 eine Rente der D. und eine solche ihres ehemaligen Arbeitgebers. Spätestens am 29.11.2010 begann die Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Mit Vollstreckungs...

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