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FoVo 12/2021, Räumungsschutz: Antrag nach § 765a ZPO / 1 I. Die Entscheidung

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Schuldner will Räumung verhindern

Der Schuldner hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.9.2020 (92 C 81/20) in die von ihm innegehaltene Wohnung T-Straße, X, gemäß § 765a ZPO beantragt. Die Räumung ist für den 14.1.2021 vorgesehen. Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da eine unbillige Härte weder vorgetragen noch ersichtlich sei.

Antrag nach § 765a ZPO

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten. Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Allein die Einlegung eines Einspruchs genügt nicht

Der Schuldner trägt insoweit lediglich vor, dass er gegen das Versäumnisurteil vom 28.9.2020 Einspruch eingelegt habe und die mündliche Verhandlung insoweit erst am 1.2.2021 stattfinde. Nach seiner Ansicht könne vor der Entscheidung über den Einspruch nicht gegen ihn vollstreckt werden.

Das Versäumnisurteil vom 28.9.2020 ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 ZPO, d.h. dass eine Vollstreckung bereits vor Rechtskraft zulässig ist. In dem Versäumnisurteil wurde dem Schuldner für die Wohnung eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2020 gewährt.

Keine unbillige Härte

Gründe, aus denen sich eine unbillige Härte der Vollstreckung ergeben würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Vollstreckung unter voller Berück...

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