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FoVo 11/2024, Rücknahme des Versteigerungsantrags / 2 II. Die Entscheidung

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Kein Versagungsgrund für den Zuschlag

Der Zuschlag ist zu Recht nicht versagt worden. Ein Versagungsgrund ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG unter anderem dann gegeben, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Die Rücknahme des Antrags gemäß § 29 ZVG stellt zwar einen solchen sonstigen Grund dar (vgl. Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 83 Rn 7). Im vorliegenden Fall liegt aber jedenfalls im Ergebnis keine Rücknahme des Vollstreckungsantrags vor.

Rücknahmeerklärung schon zweifelhaft

Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Rücknahme des Vollstreckungsantrags gemäß § 29 ZVG zu sehen ist. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin erklärt, er nehme den Vollstreckungsantrag zurück. Dafür, dass es auf Seiten des Beteiligten zu 1 und seines Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung über eine Antragsrücknahme gekommen ist, spricht aber der Ablauf der anschließenden Erörterung im Versteigerungstermin. Auf die Nachfrage des Rechtspflegers, ob dies wirklich so gewollt sei, revidierte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 nämlich seine Äußerung, nahm die Rücknahme des Versteigerungsantrags zurück und beantragte die Erteilung des Zuschlags.

Die Rücknahmeerklärung ist sodann nicht, wie gemäß §§ 78, 80 ZVG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO erforderlich, in das Protokoll aufgenommen worden (vgl. dazu BGH NJW-RR 2010, 1458 Rn 12); dementsprechend ist eine Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO unterblieben. Auch wenn die Sitzungsniederschrift lediglich Beweiszwecken dient und die Genehmigung nicht im Sinne eines Formerfordernisses zu verstehen ist, sondern nur für die Richtigkeit des Proto...

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