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FoVo 11/2024, Elektronischer Rechtsverkehr in der Gläubigerkonkurrenz mit vollstreckenden Behörden

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Leitsatz

1. Der Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 und 2 JBeitrG (bis 2017 JBeitrO) entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht.

2. Dies ist auch auf einen Verhaftungsantrag zu übertragen, den der Gläubiger in einem Verfahren stellt, dem ein Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 und 2 JBeitrG zugrunde liegt.

3. Der Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1 JBeitrG ersetzt jedoch nicht – über den vollstreckbaren Schuldtitel hinaus (§ 7 S. 2 JBeitrG) – auch den Haftbefehl. Vielmehr muss der Gläubiger den Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher (GV) in Papierform als Ausfertigung übergeben oder – soweit vorhanden – als gerichtliches elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) übermitteln.

BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – I ZB 114/22

1 Der Fall

Zivilrechtliche Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Ordnungsgeldes

Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz (BfJ) betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einem Ordnungsgeldverfahren.

Das BfJ beauftragte am 15.7.2022 die Verhaftung des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin unter Bezugnahme auf einen als PDF-Dokument beigefügten Haftbefehl vom 14.1.2022. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des BfJ an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG zur Weiterleitung an den zuständigen GV übermittelt.

GV möchte Verhaftungsauftrag und Haftbefehl im Original

Die Gerichtsvollzieherin bat ...

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