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FoVo 11/2016, Die Reparatur der Reform der Sachaufklärung ist beschlossen und tritt in Kraft

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Die wichtigsten Änderungen

Reform der Sachaufklärung: Es hakt noch!

Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Es handelt sich nach der Reform der Kontopfändung im Jahr 2010 um die letzte große Reform des Vollstreckungsrechts. Dass es ungeachtet der damit erzielten Fortschritte noch an einigen Stellen hakt, sieht jeder Praktiker Tag für Tag. Der Gesetzgeber hat sich deshalb an eine Reform der Reform gemacht. Ob sie über einige wenige Detailänderungen hinausgeht, mag der Praktiker beurteilen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Änderungen vor.

Der Stand des Verfahrens

Die gesetzlichen Änderungen und Klarstellungen sind Teil des "Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)", welches im Schwerpunkt die EU-Verordnung über die vorläufige Kontopfändung zum 18.1.2017 umsetzt.

 

Hinweis

Über die Einführung der vorläufigen Kontopfändung auf der Grundlage der entsprechenden EU-Verordnung wird die FoVo im Dezemberheft berichten. Die Reform tritt zum 18.1.2017 in Kraft.

Nachdem die Reform auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 18/7560) in leicht abgewandelter Form am 22.9.2016 vom Bundestag beschlossen wurde (BT-Drucks 18/9698), hat ihr am 14.10.2016 auch der Bundesrat zugestimmt. Die Bekanntmachung im BGBl ist bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht erfolgt, steht aber unmittelbar bevor. FoVo wird bei nächster Gelegenheit über das tatsächliche Inkrafttreten berichten.

Elektronischer Rechtsverkehr: zwei Änderungen in einem!

§ 753 ZPO wurde dahin geändert, dass ab sofort auch die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 130a Abs. 1 und 2 ZPO möglich ist, d.h. soweit die Länder dies im Einzelnen bestimmen...

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