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FoVo 10/2017, Neue Praxis: der elektronische Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

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Reform: neue Möglichkeiten der Antragstellung

Mit Inkrafttreten des § 754a ZPO am 26.11.2016 ist es möglich, den vereinfachten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher unter Beachtung der in § 754a ZPO genannten Voraussetzungen elektronisch zu versenden. Mit einer über vierjährigen Erfahrung bei der Einreichung von elektronischen Anträgen auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf Grundlage der nahezu gleichlautenden Vorschrift für die Forderungspfändung gem. § 829a ZPO nutzen wir seit einem guten halben Jahr nun auch die Übermittlung des elektronischen Vollstreckungsauftrages für den Gerichtsvollzieher.

 

Hinweis

Da nicht jeder Gerichtsvollzieher bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt und bis zum 31.12.2017 insoweit auch die Verpflichtung zur Anbindung nur in fünf Bundesländern erfolgt, kann die Übersendung des Auftrages mit seinen Anlagen zweckmäßigerweise gem. § 753 Abs. 2 ZPO an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweils zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Das dürfte in den meisten Fällen auch der Praxis bei den schriftlichen Anträgen entsprechen.

Vorteile

Die Vorteile der elektronischen Vollstreckungsaufträge bestehen

▪ in der Beschleunigung der Antragstellung, was im Hinblick auf die Reihenfolge von Pfändungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger nach § 804 Abs. 3 ZPO von entscheidender Bedeutung sein kann: Der Schnellere genießt den Vorrang!
▪ in erheblichen Einsparungen von Papier-, Druck- und Portokosten;
▪ im unmittelbaren Nachweis des Zugangs der Aufträge;
▪ im Ausschluss des Risikos des Verlustes des Vollstreckungsbescheides und der übrigen Vollstreckungsunterlagen bei Übersendung der Originalunterlagen auf dem Postweg.

Vorteile haben Voraussetzungen

Allerdings erlaubt § 754a ZPO nicht den unbeschränkten Zugang zur elektronischen Antrags...

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