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FoVo 08_09/2017, Die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen

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Einkommen: Naturalleistungen und Mehrfachbeschäftigung

Nicht immer wird das Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber nur in Geld entrichtet und nicht immer hat ein Schuldner lediglich ein Arbeitseinkommen. Vielmehr kann sich der Gläubiger der Situation gegenüber sehen, dass der Schuldner neben seinem Arbeitseinkommen in Geld noch Naturalleistungen des Arbeitgebers erhält. Waren es früher Kost und Logis, sind es heute Dienstwagen, Handy oder Laptop. Das Entscheidende: Diese Leistungen können auch privat genutzt werden.

Außerdem gehen Schuldner manchmal auch mehr als nur einer Erwerbstätigkeit nach, haben also eine Haupt- und eine geringfügige Nebentätigkeit oder zwei oder mehr Teilzeitjobs. Werden die Einkommen jeweils für sich isoliert betrachtet, liegen sie jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Ein pfändbarer Betrag ergibt sich dann nicht. Das gilt umso mehr, als die Pfändungsfreigrenzen zuletzt alle zwei Jahre gestiegen sind.

Der Gläubiger hat Handlungsoptionen

Mit einem Antrag nach § 850e ZPO kann der Gläubiger dem entgegenwirken. Der Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO soll dem Schuldner seine wirtschaftliche und soziale Existenz sichern und zugleich ein gewisses Maß an Arbeitsmotivation bieten. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Pfändungsfreibetrag das Arbeitseinkommen in seiner Gesamtheit gegenüberzustellen. Dem trägt § 850e ZPO Rechnung, der aufzeigt, wie sich das nach § 850c ZPO maßgebliche Nettoeinkommen berechnet. Danach werden verschiedene Bestandteile des Einkommens wie auch mehrere Einkommen auf Antrag des Gläubigers zusammengerechnet.

 

Hinweis

Die Zusammenrechnung kommt allerdings nur bei mehreren unselbstständigen Arbeitseinkommen des Schuldners in Betracht. Eine Anwendung von § 850e Nr. 2 ZPO bei gleichzeitigem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (LG Hannover ...

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