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FoVo 07/2011, Pfändungsschutz nach § 851c ZPO umfasst ni ... / 2 II. Die Entscheidung

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Pfändungsfreier Jahreswert bestimmt sich nach dem Alter

Nach § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Schuldner nach seinem Lebensalter gestaffelt jährlich einen bestimmten Betrag auf der Grundlage eines nach § 851c Abs. 1 ZPO abgeschlossenen privaten Altersrentenvertrags pfändungsfrei ansammeln. Gemäß § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO beträgt der pfändungsfreie Jahresbetrag vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 EUR. Vom Schutz dieser Vorschriften umfasst wird nur der jährlich angesparte Betrag. Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (so schon LG Bonn ZVI 2009, 214; LAG Niedersachsen, v. 19.8.2010, 4 Sa 970/09; Tavakoli, NJW 2008, 3259).

Wortlaut zum Pfändungsumfang nicht eindeutig

Zwar könnte der Wortlaut des § 851c Abs. 2 ZPO, nach dem der Schuldner abhängig von seinem Lebensalter einen bestimmten Betrag pro Jahr "unpfändbar ansammeln" kann, dafür sprechen, dass auch die Einkünfte des Schuldners, die dieser einsetzt, um eine geschützte Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO aufzubauen, pfändungsfrei bleiben müssen.

Anders die Entstehungsgeschichte

Nach der Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO kommt jedoch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht. In der Begründung zu der Regelung führt der Gesetzgeber an mehreren Stellen aus, mit der Vorschrift solle ein "zweistufiger Pfändungsschutz" geschaffen werden (BT-Drucks 16/886, S. 7, 10; vgl. auch Tavakoli, a.a.O. S. 3262; Flitsch, ZVI 2007, 161, 163). Von einem dreistufigen Pfändungsschutz, der auch die zum Aufbau der Altersvorsorge erforderlichen Beträge erfasst, ist dort keine Rede. Geschützt werden sollen nur das angesammelte Deckungskapital und die laufenden Bezüge aus der pri...

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