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FoVo 07+08/2021, Berechnung des Pfändungsfreibetrags, wenn der Ehegatte mitverdient

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I. Der Fall

Erfolglose Pfändung von Arbeitslohn

Wir knüpfen an den Antrag zur Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen in FoVo 2021, 109 ff. an: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 3.463,57 EUR. Der Rechtsdienstleister hat für den Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet.

Der Schuldner ist verheiratet, hat ein minderjähriges Kind in der Schule und verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.708,27 EUR. Der Ehegatte verfügt über ein Arbeitseinkommen oberhalb von 750 EUR netto monatlich. Ausweislich der Pfändungsfreigrenzentabelle ergibt sich bei zwei unterhaltsberechtigten Personen kein pfändbarer Betrag.

Geht doch noch was?

Wir fragen uns nun, ob vor dem Hintergrund des eigenen Einkommens des Ehegatten nicht doch ein Pfändungserfolg zu erzielen ist.

II. Die Lösung

Der Ausgangspunkt

Wie in der FoVo bereits berichtet, wurde § 850c ZPO zum 8.5.2021 mit inhaltlichen Änderungen neu gefasst. Insbesondere erfolgt die dynamische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen nicht mehr nur zweijährlich, sondern nunmehr jährlich.

 

Hinweis

Die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen beruht auf dem Nettoeinkommen des Schuldners. Dieses ist nach § 850e ZPO zu bestimmen, wenn das Bruttoeinkommen bekannt ist. Wird die Lohnabrechnung des Schuldners beim Drittschuldner angefordert und ausgewertet (vgl. BGH FoVo 2013, 56), muss beachtet werden, dass der Nettolohn nicht mit dem Auszahlungsbetrag übereinstimmen muss. Nach § 850e Nr. 1 ZPO können Positionen in Abzug zu bringen sein. Auch können etwa Naturalleistungen (Nr. 3) hinzuzurechnen sein.

Der tatsächliche Nettolohn ist nach § 850c Abs. 5 ZPO zunächst auf volle zehn EUR abzurunden. Der im Fall mitgeteilte Nettolohn von 1.708,27 EUR ist mithin auf 1.700 EUR abzurunden.

Pfändungsfreibetrag ...

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