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FoVo 06/2025, (Kein) Räumungsschutz wegen Schwerbehinderung / 2 II. Die Entscheidung

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Räumungsschutz nach § 765a ZPO erstrebt

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erklärung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG ist zulässig nach den §§ 793, 567 ff. ZPO. In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von einstweiligem oder dauerhaftem Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO liegen nicht vor. Das Vollstreckungsgericht kann gemäß § 765a ZPO auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Vollstreckungsschutz kommt also nur in Betracht, wenn die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.

§ 765a ZPO ist eng auszulegende Ausnahmevorschrift

Dabei ist § 765a ZPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach dieser Norm setzt voraus, dass im Einzelfall das Vorgehen unter Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt, noch keine Härte i.S.d. § 765a ZPO.

Besondere Umstände des Einzelfalls

Zugunsten des Schuldners zu berücksichtigende Umstände können sich aus dessen Person ergeben, beispielsweise eine konkrete Suizidgefahr, hohes Alter, Krankheit, körperliche oder psychische Gebrechen. Die Frage, ob die Umstände auf ein schuldhaftes ...

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