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FoVo 02/2025, Pfändung einer Mietkaution

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Einführung

Dem Gläubiger ist nicht selten bekannt, dass der Schuldner zur Miete wohnt. Das legt nahe, dass er dem Vermieter eine Kaution gezahlt hat, da dies nicht nur der gesetzlichen Regelung nach § 551 BGB entspricht, sondern auch Inhalt aller handelsüblichen Mustermietverträge ist. Zugleich ist der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, nicht nur den Vermieter zu benennen, sondern auch die hinterlegte Mietkaution anzugeben. Das Praxisproblem besteht darin, dass der Gläubiger selten weiß, in welcher Form die Mietkaution geleistet wurde, und dem Vermögensverzeichnis diesbezüglich häufig die Präzision fehlt.

I. Mietkaution kann gepfändet werden

Mietkaution mit vorrangigem Sicherungszweck

Grundsätzlich kann der Gläubiger den Anspruch seines Schuldners als Mieter gegen den Vermieter auf Herausgabe der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses pfänden. Es handelt sich um einen Geldanspruch, der nach § 829 ZPO pfändbar ist. Die vertraglichen Regelungen geben unmittelbar den Rückzahlungsanspruch, d.h. der Rückzahlungsanspruch besteht dann, wenn die Mietkaution nicht verwirkt ist.

 

Hinweis

Es gibt keine feste Frist für die Rückzahlung der Mietkaution. Erst wenn dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen können, muss er die Kaution zurückzahlen. Dies bedeutet, dass die Pfändung auch im Hinblick auf ein vor nicht allzu langer Zeit beendetes Mietverhältnis noch erfolgreich sein kann. Manchmal macht es Sinn, den bisherigen Vermieter mit dieser Frage schlicht zu kontaktieren. Üblicherweise wird von der Rechtsprechung eine Frist von drei bis sechs Monaten für die Kaution als angemessen angesehen. Der Vermieter darf die Mietkaution grundsätzlich aber auch für mögliche Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung einbehalten. Dies ergibt sich aus der Funktion der Kaution, die als Sicherheit fü...

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