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Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (II) (est ... / [Ohne Titel]

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Vorsitzender RiFG Dipl.-Finw. Dr. Sascha Bleschick[*]

Geschlossene Fonds – etwa Private-Equity-Fonds (d.h. Fonds, die sich an nicht börsennotierten Unternehmen beteiligen), Immobilienfonds oder Schiffsfonds – sind regelmäßig als Personengesellschaften strukturiert. Dabei konzipiert ein Projektanbieter das Fondskonzept einschließlich eines vorformulierten Vertragswerks. Hier bleibt dem einzelnen Anleger nur die Möglichkeit, das Vertragswerk anzunehmen oder sich nicht zu beteiligen. Neben dem Kaufpreis für die Investitionsobjekte fallen in der Investitionsphase, d.h. in dem Zeitraum von der Konzeption bis zum Abschluss der wesentlichen Investitionen, zahlreiche weitere Kosten an, insbesondere Vertriebskosten, Konzeptionsgebühren, Verwaltungs- und Treuhändervergütungen sowie Management Fees. Die steuerrechtliche Qualifizierung dieser sog. Fondsetablierungskosten unterlag einer wechselhaften BFH-Rechtsprechung. Mit dem BMF-Schreiben v. 19.1.2026 (BMF v. 19.1.2026 – IV C 6-S 2171-d/00002/001/114 – COO.7005.100.2.13895309, BStBl. I 2026, 255 = EStB 2026, 131 [Bleschick]) liegt nunmehr das erste Anwendungsschreiben zu § 6e EStG vor. Nachdem in Teil I des Beitrages (Bleschick, EStB 2026, 137) die Rz. 1–10 des BMF-Schreibens zur Rechtsprechungsentwicklung, zur gesetzgeberischen Reaktion und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6e EStG einschließlich des zentralen Prüfsteins der wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten analysiert wurden, behandelt der vorliegende Teil II die Rechtsfolgen (Rz. 11–25) sowie die Detailregelungen des BMF-Schreibens (Rz. 26–41).

[*] Der Autor ist beim FG Münster Vorsitzender Richter am FG und war u.a. Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BFH sowie beim BVerfG.

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