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Folgeschadenbeseitigung im Sondereigentum / 2.2.1 Haftung aus Verwaltervertrag

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter hat für die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.[1] Für das Außenverhältnis stellt § 9b Abs. 1 WEG klar, dass der Verwalter eine entsprechende Vertretungsmacht hat, um Maßnahmen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Hinblick auf die hierzu erforderliche ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung in Auftrag zu geben.

 
Achtung

Kein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter

Kommt der Verwalter dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum aufgrund mangelnder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschädigt wurde, nicht vom Verwalter wegen schuldhafter Verletzung des Verwaltervertrags Schadensersatz beanspruchen. Denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die auch die Pflicht zur Beschlussdurchführung trifft. Der Verwaltervertrag besteht allein zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter und stellt auch nicht einen Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer dar.[2]

Verletzt der Verwalter seine Pflichten und werden hierdurch einzelne Wohnungseigentümer in ihrem Sondereigentum geschädigt, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter.

[1] § 27 Abs. 1 Nr. 1WEG.
[2] BGH, Urteil v. 16.12.2022, V ZR 263/21, ZMR 2023, 384.

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