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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwec ... / 5. Rechnung und Zahlung

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Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige (Stpfl.) für die Aufwendungen der energetischen Maßnahme

  • eine Rechnung des Leistungserbringers in deutscher Sprache oder – bei ausländischer Sprache mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer (Rz. 77 [neu] = Rz. 61 [alt]) – erhalten hat und
  • die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (unbare Zahlung).

Zu diesen Anforderungen nimmt das BMF in den Rz. 75 (neu) bis 79 (neu) weitere Konkretisierungen vor, die nachfolgend erläutert werden.

Leistungserbringer: Der Leistungserbringer ist i.d.R. das die energetische Maßnahme ausführende Fachunternehmen; bei der Beauftragung des Fachunternehmens durch einen Baumarkt oder Generalunternehmer ist es der Vertragspartner der Stpfl. (Rz. 75 [neu], bisher nicht ausdrücklich geregelt).

Entnahmedokumentation statt Rechnung bei Eigenleistungen: Lässt der Stpfl. die energetische Maßnahme von seinem eigenen Einzelunternehmen als Fachunternehmen durchführen (s. im ersten Teil des Beitrags unter 7.d[7]), tritt an die Stelle der Rechnung die Dokumentation der Entnahmen (Rz. 75 [neu]). Diese Neuerung ist zu begrüßen, da es mangels Rechtsgeschäfts zwischen Einzelunternehmer und Einzelunternehmen keine (steuerlich anzuerkennende) Rechnung geben kann.

Unbare Zahlung: Das Erfordernis einer unbaren Rechnungstilgung kann durch eine Fülle an unbaren Zahlungsmitteln erfüllt werden (Überweisung, auch durch Online-Banking, Verrechnungsschecks, Bankkartenzahlung, Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren, s. Rz. 76 [neu] = Rz. 61 [alt]). Nunmehr ist – die Praxis abbildend – der Kreis beispielhaft genannter unbarer Zahlungsmittel in Rz. 76 (neu) um Zahlungen erweitert worden mittels

  • Kreditkarte oder
  • Online-Bezahldienste.

Beachten Sie: Es ist nach ...

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