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Förderung bei Heizungstausch: Anträge seit 27.2.2024 möglich

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Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 auch die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den verpflichtenden schrittweisen Austausch alter Öl- und Gaskessel gelten neue Regeln für Zuschüsse und Boni.

Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus seit dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen.

Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.

Und ab August sollen schließlich Anträge von Eigentümern vermieteter Einfamilienhäuser sowie von Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum möglich sein.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, d. h., ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.

Grundförderung

Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 % der Kosten – konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.

Effizienzbonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von 5 % möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 EUR gewährt werden.

Speed-Bonus

Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 % extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll de...

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