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Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz / 5.5 Zweckbindungen und Mietobergrenzen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Investoren ohne Kommunen

10 Jahre

Die geförderten Wohnungen bzw. der geförderte Wohnraum ist 10 Jahre an Miet- und Belegungsbedingungen gebunden. Das Belegungsrecht für die Wohnungen wird auf die zuständige Gemeinde übertragen. Nach Ablauf der 10 Jahre fällt das Belegungsrecht in der Regel wieder an den Investor zurück.

Für die geförderten Wohnungen gelten folgenden Mietobergrenzen pro m2 Wohnfläche (Nettokaltmiete):

 
Fördermietenstufe EUR
1 4,05
2 4,50
3 5,25
4 5,50
5 6,15
6 6,60

Fördermietenstufe

Eine Auflistung der den einzelnen Städten und Gemeinden zugeordneten Fördermietenstufen findet man auf der Webseite der ISB unter dem Stichwort "Fördermietenstufen".

 
Hinweis

Zwischenvermietung

Die Räumlichkeiten dürfen auch an kommunale Gebietskörperschaften, Vereine oder karitative Träger vermietet werden, wenn die Förderbedingungen eingehalten werden.

Natürlich dürfen neben der Nettokaltmiete auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

Die Miete darf um 2 % pro m2 erhöht werden. Die Erhöhung darf für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung vorgenommen werden.

 
Hinweis

Betriebskosten

Der Vermieter darf Betriebskosten und sonstige Leistungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Auf Antrag können auch weitere mietvertragliche Nebenleistungen in der Förderzusage zugelassen werden.

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