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Flüssige Mittel in Buchführung und Bilanz / 5.3 Buchmäßige Erfassung des Scheckverkehrs

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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5.3.1 Scheckbuch, Scheckformulare

 

Rz. 38

Die Praxis zeigt, dass es für Schecks besondere Sicherungsverfahren gibt. Empfangene Schecks werden mittels sog. Scheckeinreichungsformulare den Kreditinstituten eingereicht. Die Kopien dieser Formulare sind zusammen mit dem Auszug des Kreditinstituts, das die Gutschrift des eingereichten Schecks zeigt, aufzubewahren.

Der Nachweis hingegebener Schecks erfolgt in der Praxis durch Scheckbücher (Schecklisten), in die die hingegebenen Schecks unter Angabe der Schecknummer, des Betrages und des Empfängers sowie der durch die durch Scheckhingabe ausgeglichenen Eingangsrechnung aufgeführt werden.

5.3.2 Zufluss-, Abflusszeitpunkt

 

Rz. 39

Der Scheck gilt mit der Hingabe als zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank bei sofortiger Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.[1] In Anwendung der Rechtsprechung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass bei einem zahlungshalber hingegebenen Scheck der Zufluss nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift, sondern bereits mit der Hingabe des Schecks erfolgt.[2] Der Zeitpunkt des Abflusses ist dementsprechend geregelt und ist auch auf die Zahlung mittels Kredit- oder Scheckkarte anzuwenden.[3]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 31.10.1980, IV R 97/78, BStBl 1981 II S. 305.
[2] Vgl. BFH, Urteil v. 20.03.2001, IX R 97/97, BStBl II 2001 S. 482.
[3] Schmidt/Krüger, in Schmidt, EStG, 2024, § 11 EStG Rz. 50 (Stichwort: Kreditkarte): "Zufluss beim Empfänger erfolgt erst mit Zahlung durch den Karteninhaber (unstr.), beim Karteninhaber grundsätzlich wie beim "Scheck" Abfluss schon mit Unterschriftsleistung"; glA FG RhPf, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, DStRE 14, 652, rkr.

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