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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer / 2.10 Treibhausgasminderungsprämie (THG-Prämie)

Rainer Hartmann
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Seit 2015 sind Unternehmen der Mineralölwirtschaft verpflichtet, die durch Otto- und Dieselkraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern. Die für die CO2-Einsparung festgelegte Quote, die sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), kann das Unternehmen u. a. durch Beimischung oder Verkauf von reinem Biokraftstoff oder eFuels erfüllen, aber auch durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom. Zulässig ist auch die Anrechnung von Strom im Wege der Teilnahme am THG-Quotenhandel. Halter von rein batteriebetriebenen Elektroautos (Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen) können ihre CO2-Einsparungen seit dem 1.1.2022 jährlich zertifizieren lassen und an die Mineralölunternehmen verkaufen. Der Verkauf erfolgt regelmäßig über Online-Plattformen als Zwischenhändler. Haltern von reinen Elektrofahrzeugen bietet sich dadurch die Möglichkeit, die mit ihrem Ladestrom verbundene Ersparnis zu nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten.

Zur Abwicklung ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) mit dem darin eingetragenen Fahrzeughalter erforderlich. Die Zahlung kann aber auch an eine andere als der in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Person erfolgen, wenn diese eine Bestätigung des Halters – und damit eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines reinen Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und für sein E-Fahrzeug eine jährliche Prämie bis zu 450 EUR erhalten, indem er die eingesparten CO2-Emissionen "verkauft". Zu beachten ist, dass die Prämienzahlungen steuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht bestimmt sich danach, ob es sich um ein Fahrzeug im Priva...

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