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Finanzierungsmöglichkeiten: Sonderformen / 1.2 Finanzierung durch einbehaltenen Gewinn

Dipl.-Kffr. Carmen Mausbach, Ulrike Fuldner
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Die Höhe der Selbstfinanzierung ist die positive Differenz von betriebswirtschaftlichem Gewinn und Ausschüttung. Somit wird die Selbstfinanzierung einerseits durch die Ertragskraft des Unternehmens und andererseits durch die Gewinnausschüttungsanforderungen des Inhabers/der Anteilseigner bestimmt.

Die offene Selbstfinanzierung ist durch die Einbehaltung ausgewiesener Gewinne charakterisiert. Hierbei werden die Bilanzgewinne nicht ausgeschüttet, sondern bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auf den variablen Kapitalkonten gutgeschrieben und auf eine Entnahme verzichtet. Bei Kapitalgesellschaften wird der Gewinn in Rücklagekonten eingestellt.

Für nicht entnommene Gewinne aus Gewinneinkünften ist beim Einzelunternehmer auf Antrag eine Besteuerung mit einem fest stehenden Steuersatz von 28,25 % möglich.[1] Für Gesellschafter einer Personengesellschaft ist dies nur zulässig, sofern diese mit mehr als 10 % beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er auf den gesamten nicht entnommenen Gewinn den ermäßigten Steuersatz anwenden will oder ob die Begünstigung auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränkt werden soll. Der gewählte Betrag ist von seinem zu versteuernden Einkommen herauszurechnen und ermäßigt zu besteuern. Die Steuerermäßigung wird nur für laufende Gewinne gewährt.

Nicht entnommener Gewinn (Begünstigungsbetrag) ist der Betrag, der nach Abzug des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen verbleibt. Der nicht entnommene Gewinn wird um die ermäßigte Steuerbelastung gemindert und als verbleibender, nachzuversteuernder Betrag für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil fortgeschrieben und jährlich gesondert festgestellt...

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