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FF 12/2023, Die Rechte des Kindes und das Kindeswohl in ... / 2. Klärung durch den EuGH

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Zur Klärung dieser offenen Aspekte durch den EuGH ist das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV das einschlägige Instrument, das als objektives nicht-kontradiktorisches Zwischenverfahren der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts dient.[94]

Stellt sich vor einem mitgliedstaatlichen Gericht eine solche, soeben skizzierte Auslegungsfrage bei der Anwendung von EU-Recht, die im konkreten Verfahren entscheidungserheblich ist, kann dieses dem EuGH die Auslegungsfrage vorlegen. Letztinstanzliche nationale Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Frage bereits vom EuGH beantwortet wurde (acte éclairé) oder wenn objektiv keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung bestehen (acte claire). Ausnahmsweise kann auch dann von einer Vorlage abgesehen werden, wenn sich die Frage in einem nationalen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt, eine Anrufung des EuGH also nicht in Betracht kommt, weil dies dem Eilrechtsschutz zuwiderliefe.[95] Das Verfahren nach Art. 267 AEUV besteht aus einem schriftlichen Teil und in der Regel aus einem mündlichen Teil,[96] wobei aber keine formelle Beweisaufnahme stattfindet, da der EuGH nicht den Sachverhalt ermittelt, sondern sich allein mit Rechtsfragen befasst. Die Wirkung der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist nicht ausdrücklich geregelt. Es bindet dem Zweck des Art. 267 AEUV nach das vorlegende Gericht und alle weiteren Gerichte und Behörden, die in demselben Rechtsstreit zu entscheiden haben.[97] Ob darüber hinaus eine allgemeine Bindungswirkung der Entscheidung anzunehmen ist, ist nicht vollständig geklärt, wird aber jedenfalls bei einer Ungültigkeitserklärung durch den EuGH bejaht. Darüber hinaus lässt sich eine Bindung für letztinstanzliche Gerichte mit der sie t...

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