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FF 11/2025, Die Bestimmung des Selbstbehalts beim Eltern ... / 3. Neue Ansätze für die Berechnung des familienrechtlichen Anspruchs

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Es widerspricht nicht der rechtlichen Logik, wenn aus einer Regelung der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeit auf eine gegenüber dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen unterhaltspflichtige Person, Beschränkungen für das Bestehen oder den Umfang des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Sozialhilferecht für den Fall des Verzichts auf einen Rückgriff den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch von Eltern nicht als einen ihrem Einkommen zuzurechnenden Anspruch behandelt, dessen Nichtgeltendmachung eine Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit darstellt. Diese Konsequenz führt dazu, dass mit dem gesetzlichen Regressverzicht nach § 94 Abs. 1a SGB XII nur noch Kinder mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 EUR auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden können. Liegen die Einkünfte der Kinder unter dieser Einkommensgrenze, so bestehen selbst dann keine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche der Eltern mehr, wenn die Kinder nach familienrechtlichen Maßstäben leistungsfähig wären. Diese – aus der Sicht der Kinder – Befreiung von der Unterhaltspflicht dürfte mindestens 85 % der bis zum Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Kinder betreffen. Es müsste eigentlich selbstverständlich sein, dass eine so tiefgreifende Veränderung der Basis der als Unterhaltsberechtigte in Betracht kommenden Kinder und ihrer Einkommen Veranlassung gibt, die Behandlung des Unterhalts durch die familiengerichtliche Rechtsprechung zu überprüfen, die unter ganz anderen Voraussetzungen entwickelt worden ist. Dies betrifft u.a. die Einbeziehung des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes, die vor allem darauf abzielte, die Leistungsfähigkeit des Ehegatten mit den geringeren oder kei...

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