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FF 10/2021, Zulässigkeit von Verfahrensverbindung/objektiver Antragshäufung/Widerantrag im Familienrecht

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A. Problematik

Beteiligte in familienrechtlichen Verfahren machen nicht selten verschiedenartige Ansprüche in demselben Verfahren geltend. Zum Teil werden Ansprüche auf Unterhalt neben güterrechtlichen Ansprüchen oder Ansprüchen aus Sachverhalten, die gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FamFG vor den Familiengerichten zu verhandeln sind, oder aus gänzlich anderen Rechtsgründen (z.B. Miterbengemeinschaft) geltend gemacht. Dabei entstehen verschiedene verfahrensrechtliche Probleme. Der nachfolgende Beitrag gibt eine Übersicht über die Rechtslage und anhand von Beispielen Empfehlungen für die Praxis.

B. Abgrenzung Familiensachen/Zivilsachen

I. Familiensachen

Die Reform des Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009[1] hat die schon aus der alten Rechtslage bekannte Unterscheidung zwischen ZPO- und FGG-Familiensachen beibehalten.

Familiensachen sind nach § 111 Nr. 1 bis 11 FamFG Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen. Für jede einzelne Art der Familiensache aus dem Katalog des § 111 Nr. 1 bis 11 FamFG hat das FamFG einen entsprechenden Abschnitt kodifiziert.

Vertraglich vereinbarte Ansprüche, die familienrechtliche Rechtsbeziehungen i.S.v. § 111 konkretisieren und ergänzen, sind ebenfalls Familiensachen.[2]

Unter den Begriff der Familienstreitsachen in § 112 Nr. 1 bis 3 FamFG fallen bestimmte Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen. Die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231), Güterrechtssachen (§ 261) und sonstige Familiensachen (§ 266) sind jeweils zweigeteilt. In deren Abs. 1 sind die Verfahren genannt, die zu der Kategorie der Familienstreitsachen gehören. In Abs. 2 der jeweiligen Vorschrift sind die Verfahren aufgeführt, die zu den ...

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