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FF 09/2023, Naturalunterhalt, Ehegattenunterhalt, Angemessener Selbstbehalt

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BGB § 1569 ff. § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 1 § 1612a

Leitsatz

Ein "automatischer" Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwandes nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen beim Berechtigten wie auch Verpflichteten. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsverhältnis in der Regel unberührt lassen. Jedenfalls verbietet sich eine "automatische" Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist.

OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 16.5.2023 – 3 UF 32/23 (AG Leer)

1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

[2] Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten.

II. [3] Das Amtsgericht – Familiengericht – Leer hat mit angefochtenem Beschluss u.a. unter Ziffer III. den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 427 EUR zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

[4] Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Mit dieser begehrt sie die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Leer vom 22.3.2023 dahingehend, dass der Antragsteller verpflichtet ist, über den titulierten Betrag i.H.v. 427 EUR hinausgehend ab Rechtskraft der Ehescheidung ...

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