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FF 09/2022, Rechtsprechung kompakt

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Ehegattenunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2021 – 3 UF 36/21

1. Steuererstattungen können bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ausnahmsweise außer Ansatz bleiben, wenn es absehbar zu einem den Erstattungen korrespondierenden Mittelabfluss kommen wird, der im Referenzzeitraum für die Unterhaltsbemessung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

2. Im Einzelfall kann es angemessen sein, im Rahmen der Ehegattenunterhaltsbemessung nach Einkommensquoten Sparleistungen vor der Quotenberechnung vom Einkommen abzuziehen, wenn den Sparleistungen eindeutig abgrenzbare Einkommensbestandteile zugrunde liegen, die von den Beteiligten während ihres Zusammenlebens nicht zu Konsumzwecken verbraucht worden sind.

3. Der Annahme einer verwirkungsbegründenden verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB vor Ablauf einer Beziehungsdauer von drei Jahren kann entgegenstehen, dass die Unterhaltsberechtigte und ihr Partner erheblichen Anfeindungen des Unterhaltsverpflichteten ausgesetzt sind, die die Beziehung belasten und zu einer zunächst distanzierten Beziehungsaufnahme geführt haben.

Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 1.6.2022 – XII ZB 54/22

Der Einstieg in eine Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist.

BGH, Beschl. v. 22.6.2022 – XII ZB 584/18

Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von ...

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