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FF 0708/2020, Anfechtung der Vaterschaft durch Kindesmutter / Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Das Verfahren hat die Anfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners durch die Kindesmutter (Antragstellerin) zum Gegenstand.

[2) Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten seit September 2014 eine Beziehung, trennten sich aber in der Folge mehrfach und waren auch im Zeitraum von September 2015 bis zum März 2016 getrennt. Während dieser Trennung hatte die Antragstellerin Geschlechtsverkehr ausschließlich mit einem anderen Mann, von dem sie – was sie im Februar 2016 feststellte – schwanger wurde. In dem Wissen um diese Umstände und mit dem Ziel, dass das Kind als eheliches des Antragsgegners geboren werden sollte, schlossen dieser und die Antragstellerin am 17.5.2016 die Ehe. Am 11.10.2016 wurde die Tochter K. geboren. Im September 2017 trennten sich Antragstellerin und Antragsgegner, die Ehe wurde im Januar 2019 rechtskräftig geschieden.

[3] Im Juli 2018 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht die Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner nicht der Vater von K. sei. Der Antragsgegner ist dem mit dem Einwand entgegen getreten, die Antragstellerin habe ihr Anfechtungsrecht verwirkt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die beantragte Feststellung ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

[4] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Zurückweisungsantrag weiter.

II. [5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[6] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[7] Für das Anfechtungsrecht der Mutter sei ohne Bedeutung, ob die Vaterschaft auf einer Ehe oder einer Anerkennung beruhe. Die Anfechtungsfrist habe hier mit der Geburt von K. begonnen. Es liege auch weder ein Fall der Verwirkung noch ein Rechtsmissbra...

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