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FF 04_Sonderheft/2009, Verfahren bei Kindeswohlgefährdung

Dr. Isabell Götz
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Anmerkungen aus der Sicht der gerichtlichen Praxis[1]

Geht es um Aufenthalt und Umgang oder die Gefährdung eines Kindes, besteht grundsätzlich ein Eilbedürfnis – darüber sind sich alle am Verfahren beteiligten Professionen einig. § 155 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) schreibt insoweit konkret vor, dass diese Verfahren vorrangig und beschleunigt, das heißt gegebenenfalls auf Kosten anderer anhängiger Verfahren, durchzuführen sind und spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn terminiert werden sollen. Flankiert wird dieses Gebot durch die Einschränkung der Terminsverlegung, die nach § 155 Abs. 2 S. 4 FamFG nur aus "zwingenden Gründen" zulässig ist, und das wiederum sind nach der Gesetzesbegründung solche, die eine Teilnahme am Termin tatsächlich unmöglich machen. Dem Richter werden also "Beine gemacht". Bei dem einen oder anderen mag dies vielleicht ja auch erforderlich sein, aber für die weit überwiegende Zahl der Kollegen gilt das nicht: Auch ohne gesetzliches Beschleunigungsgebot rechnet kaum ein Familienrichter bei einer akut drohenden Gefahr für ein Kind erst einmal in Ruhe einen Versorgungsausgleich aus. Ganz überwiegend wird schon heute rasch terminiert. Die Gesetzesbegründung räumt dies auch freundlich ein, wenn dort ausgeführt wird, dass sich in der gerichtlichen Praxis Prioritäten noch deutlicher als bisher herausbilden werden.

Gelegentlich wird bezweifelt, ob bei einer so frühen Terminierung, wie in § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG vorgesehen, bis zum Termin überhaupt hinreichend differenzierte Erkenntnisse über die Lebensverhältnisse und Beziehungen der Beteiligten und damit valide Grundlagen für eine rechtliche Beurteilung vorliegen. In Fällen einer Kindeswohlgefährdung ist dem Ju...

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