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FF 04/2026, Richterrecht statt Reformen

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Britta Schönborn

Das Beklagen ausstehender Reformen in unseren Editorials ist mittlerweile – leider – fast schon eine Tradition.

Dringend notwendige und langjährig diskutierte Neuregelungen im Bereich des Abstammungs-, Kindschafts-, Unterhalts- sowie des Verfahrensrechts bleiben weiter unerledigt. Die Rechtsprechung muss entsprechende Lücken füllen:

So hat der BGH z.B. durch den Beschl. v. 10.4.2024 (XII ZB 459/23 = FF 2024, 366) zur Vertretungsbefugnis nicht (mehr) miteinander verheirateter Eltern bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell einer unsäglichen Verfahrenspraxis ein Ende bereitet, die aber für verheiratete Eltern immer noch die gerichtliche Klärung des Kindesunterhalts im Wechselmodell ganz erheblich erschwert und überdies die Justiz personell und kostenmäßig durch Verfahren zur Ergänzungspflegschaft unnötig belastet.

Weiter wurde durch den Beschluss des BGH v. 17.12.2025 (XII ZB 279/25 = FF 2026, 116) höchstrichterlich geklärt, dass Regelungen im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu einer Umkehr des bisherigen Betreuungsmodells führen können. Damit kann der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht nur bis zu einer paritätischen Betreuung verändert werden, sondern der gewöhnliche Aufenthalt kann durch die Umgangsregelung vollständig von einem zum anderen Elternteil wechseln, ohne dass eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen wird. Die Auswirkungen, wenn eine solche Umgangsentscheidung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens erfolgt, sind gravierend: anders als bei einer vorläufigen Entscheidung im Sorgerechtsverfahren ist die einstweilige Anordnung zum Umgang nicht beschwerdefähig. Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie überfällig ein modernes und den Lebenswirklichkeiten angepasstes Kindschaftsrecht und einheitlich...

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